Urteile
Urteil: Den Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen
Das Gießener Amtsgericht hat entschieden, dass ein Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig gekündigt werden kann, sofern er gegen § 309 Ziffer 9 a des BGB verstößt. Selbiger untersagt “eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags”. Dabei gilt die Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde – und nicht etwa ab Trainingsbeginn oder ab Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit. Wer mehr erfahren will, sei an Find-Fitness.de verwiesen.
Auf Extrakosten für Duschen muss hingewiesen werden
Aus einem Urteil (Az. 6 U 1/08) des Oberlandesgerichts Karlsruhe geht hervor, dass Fitnessstudios nur dann eine Duschgebühr verlangen dürfen, wenn diese nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten in Angeboten explizit Erwähnung finden. Gerade die sog. Fitness-Discounter verlangen häufig derartige Gebühren, um einen Teil der Kosten zu decken. Bei der Neuanmeldung in einem Fitnessstudio sollte man sich als Kunde nicht scheuen, gezielt nach derartigen “versteckten” Kosten zu fragen. Nur so vermeidet man später unangenehme Überraschungen.