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Urteil: Den Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen
Das Gießener Amtsgericht hat entschieden, dass ein Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig gekündigt werden kann, sofern er gegen § 309 Ziffer 9 a des BGB verstößt. Selbiger untersagt “eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags”. Dabei gilt die Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde – und nicht etwa ab Trainingsbeginn oder ab Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit. Wer mehr erfahren will, sei an Find-Fitness.de verwiesen.